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   OLG Oldenburg, 11.09.1980 - 5 UH 2/80   

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OLG Oldenburg, 11.09.1980 - 5 UH 2/80 (https://dejure.org/1980,1750)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.09.1980 - 5 UH 2/80 (https://dejure.org/1980,1750)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11. September 1980 - 5 UH 2/80 (https://dejure.org/1980,1750)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 30.11.1971 - Allg. Reg. 31/71
    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.09.1980 - 5 UH 2/80
    In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung einmütig vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht, daß das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht zu prüfen hat, ob die vorgelegte Frage für den zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich ist (vgl. BayObLGZ 79, 169 und NJW 1972, 685 m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.06.1968 - 2 W 103/68

    Prüfungsumfang bei Vorlagefrage nach Art. 3 Abs. 1 des 3. MRÄndG

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.09.1980 - 5 UH 2/80
    Dies folgt, worauf das OLG Köln (NJW 1968, 1834 ) zu Recht hingewiesen hat, daraus, daß die Rechtsprechung grundsätzlich nur zur Entscheidung solcher Fragen berufen ist, von denen der Ausgang dieses Verfahrens abhängt.
  • BayObLG, 01.04.1982 - Allg. Reg. 68/81
    Die vorgelegte Rechtsfrage - die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird (s. dazu nachfolgend unter 2 c) und die obergerichtlich noch nicht entschieden ist - liegt im Rahmen des Art. 111 Abs. 1 des 3. MietÄndG, denn sie ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum; sie hat für die Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 3 MHG grundsätzliche Bedeutung und sie kann hier für die Sachentscheidung erheblich sein (BayObLGZ 1970, 169/170 f.; 1980, 360/363; 1981, 15/16, je mit weit.Nachw.; OLG Karlsruhe vom 4.12.1980 = OLGZ 1981, 81; OLG Oldenburg, OLGZ 1981, 198; vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 219 = WuM 1981, 123 ).
  • OLG Frankfurt, 03.12.1985 - 20 REMiet 6/85

    Unzureichende Substantiierung eines Vorlagebeschlusses

    Dabei muß das Landgericht angeben, von welchen Tatsachen es ausgeht, und dartun, weshalb es seiner Ansicht nach für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die vorgelegte Rechtsfrage ankommt (OLG Oldenburg in WuM 1982, 121 ; OLG Karlsruhe NJW 1982, 1290 = WuM 1981, 249 = ZMR 1982, 208 =DWW 1982, 118 und NJW 1982, 391 = WuM 1982, 14 = ZMR 1983, 95 =DWW 1982, 54 m.w.N.) und worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage liegt (OLG Frankfurt WuM 1984, 50 = ZMR 1984, 95 = DWW 1984, 73).
  • OLG Hamburg, 03.05.1982 - 4 U 215/81
    2) Die Dinge liegen hier ähnlich wie in dem Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Beschluß Az. 5 UH 2/80 vom 11. September 1980 (veröffentlicht bei REMiet 1) beschiedenen Fall, so daß gegenwärtig - auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Senats - eine Klärung der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfragen im Verfahren nach Art. 111 3.
  • OLG Oldenburg, 10.11.1980 - 5 UH 11/80
    Die Frage bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 552 S. 3 BGB für den vorliegenden Fall bejaht und der Rechtsentscheid nach Auffassung des Senats (Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 -) auf der Grundlage der Rechtsansicht des vorliegenden Berufungsgerichts zu ergehen hat.
  • OLG Oldenburg, 14.10.1980 - 5 UH 10/80
    Denn wie der Senat mit Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 - entschieden hat, setzt der Rechtsentscheid voraus, daß die vorgelegte Frage auf der Grundlage der landgerichtlichen Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist.
  • OLG Oldenburg, 14.10.1980 - 5 UH 9/80
    Denn wie der Senat mit Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 - entschieden hat, setzt der Rechtsentscheid voraus, daß die vorgelegte Frage auf der Grundlage der landgerichtlichen Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist.
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